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   BGH, 15.08.1979 - 2 StR 426/79   

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BGH, 15.08.1979 - 2 StR 426/79 (https://dejure.org/1979,8994)
BGH, Entscheidung vom 15.08.1979 - 2 StR 426/79 (https://dejure.org/1979,8994)
BGH, Entscheidung vom 15. August 1979 - 2 StR 426/79 (https://dejure.org/1979,8994)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Einschränkende Auslegung des Mordtatbestandes in der Begehungsform der Verdeckung einer anderen Straftat - Einschränkende Auslegung nur bei nahtlosem Übergang von einer nicht von vornherein gesuchten Körperverletzung in die Tötung des Opfers zur Verdeckung der ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.02.1978 - 2 StR 530/77

    Erforderlichkeit einer besonderen Verwerflichkeit zur Annahme eines Mordes -

    Auszug aus BGH, 15.08.1979 - 2 StR 426/79
    Der Bundesgerichtshof hat bisher eine Eingrenzung dieser Alternative des § 211 StGB lediglich für diejenigen Fälle vorgenommen, in denen der Täter in Verlauf einer von ihm nicht von vornherein gesuchten körperlichen Verletzung des Opfers den Entschluß faßte und in "nahtlosem Übergang" ausführte, das Opfer zu töten, um dadurch die Körperverletzung zu verdecken (BGHSt 27, 346; BGH in GA 1978, 372; BGH Urteile vom 3. Februar 1978 - 2 StR 776/77 - und vom 17. Januar 1979 - 2 StR 508/78).

    In seiner Entscheidung BGHSt 27, 346 hat der Senat entscheidend auf die psychische Lage des Täters abgestellt und ihr dann eine die Anwendung des § 211 StGB ausschliessende Bedeutung zuerkannt, wenn die Vortat sich aus einer augenblicklichen Situation ergeben und bereits in einem tätlichen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des Opfers bestanden hat, der sich dann mit der Verwirklichung des Entschlusses, zum Zweck der Verdeckung der Vortat zu töten, nur noch fortzusetzen brauchte.

    Wenn der Senat in der Entscheidung BGHSt 27, 346, 348 den Fällen, in denen der Täter, weil die Vortat schon längere Zeit zurückliegt, den Entschluß zum Töten überlegt fassen kann, diejenigen gegenüberstellte, in denen der Täter einer jähen Eingebung erliegt, dann wollte er damit, wie seine weiteren Ausführungen zeigen, nur zum Ausdruck bringen, daß eine Einschränkung des Tatbestands des Verdeckungsmordes von vornherein nur in den letztgenannten, nicht in den erstgenannten Fällen in Erwägung gezogen werden könne, nicht aber, daß sie bei ohne Überlegung gefaßtem Tötungsentschluß stets vorzunehmen sei.

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 15.08.1979 - 2 StR 426/79
    Diese Besonderheiten lassen nach der Meinung der Jugendkammer den vorliegenden Fall als einen der Grenzfälle erscheinen, in denen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187 [BVerfG 21.06.1977 - 1 BvL 14/76]) eine einschränkende Auslegung des Mordtatbestandes in der Begehungsform der Verdeckung einer anderen Straftat angebracht ist.

    Entgegen der Rechtsansicht der Jugendkammer rechtfertigen die Besonderheiten von Tat und Täter hier unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 21. Juni 1977 (a.a.O.) keine einschränkende Auslegung des Tatbestands des Verdeckungsmordes.

  • BGH, 21.10.1977 - 2 StR 303/77

    Notwendigkeit einer besonderen Verwerflichkeit der Tat - Umfang des Mordmerkmals

    Auszug aus BGH, 15.08.1979 - 2 StR 426/79
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21. Oktober 1977 (BGHSt 27, 281) dargelegt, daß das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 nicht dazu führen könne, den Tatbestand des Verdeckungsmordes nur noch dann zu bejahen, wenn der Täter die Tötung des unliebsamen Zeugen schon im voraus geplant hatte (ebenso der 1. Strafsenat in seinem in NJV 1978, 2105 veröffentlichten Urteil vom 13. Februar 1978).
  • BGH, 03.02.1978 - 2 StR 776/77

    Mord in Form der Verdeckung einer Straftat bei Entstehung der Vortat aufgrund

    Auszug aus BGH, 15.08.1979 - 2 StR 426/79
    Der Bundesgerichtshof hat bisher eine Eingrenzung dieser Alternative des § 211 StGB lediglich für diejenigen Fälle vorgenommen, in denen der Täter in Verlauf einer von ihm nicht von vornherein gesuchten körperlichen Verletzung des Opfers den Entschluß faßte und in "nahtlosem Übergang" ausführte, das Opfer zu töten, um dadurch die Körperverletzung zu verdecken (BGHSt 27, 346; BGH in GA 1978, 372; BGH Urteile vom 3. Februar 1978 - 2 StR 776/77 - und vom 17. Januar 1979 - 2 StR 508/78).
  • BGH, 17.01.1979 - 2 StR 508/78

    Fassen eines Tötungsvorsatzes im unmittelbaren Anschluß an die Vortat in

    Auszug aus BGH, 15.08.1979 - 2 StR 426/79
    Der Bundesgerichtshof hat bisher eine Eingrenzung dieser Alternative des § 211 StGB lediglich für diejenigen Fälle vorgenommen, in denen der Täter in Verlauf einer von ihm nicht von vornherein gesuchten körperlichen Verletzung des Opfers den Entschluß faßte und in "nahtlosem Übergang" ausführte, das Opfer zu töten, um dadurch die Körperverletzung zu verdecken (BGHSt 27, 346; BGH in GA 1978, 372; BGH Urteile vom 3. Februar 1978 - 2 StR 776/77 - und vom 17. Januar 1979 - 2 StR 508/78).
  • BGH, 07.05.1985 - 2 StR 143/85

    Voraussetzungen eines Verdeckungsmordes - Bejahung des Mordmerkmals der

    Vor allem hatte sich der Angeklagte durch seinen Einbruch in das Haus in rechtsfeindlicher Absicht in die zur Tötung führende Situation begeben, so daß ihm schon aus diesem Grunde nicht zugutegehalten werden könnte, die Tötung sei lediglich die Fortsetzung eines tätlichen Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit gewesen, welcher sich aus einer augenblicklichen, vom Täter nicht geplanten unvorhersehbaren Situation ergeben habe (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 1979 - 2 StR 426/79; Urteil vom 19. Juni 1979 - 5 StR 254/79; Urteil vom 29. Mai 1979 - 1 StR 153/79).
  • BGH, 23.05.1984 - 3 StR 117/84

    Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge - Fußtritte

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der den § 211 StGB einschränkend interpretiert, liegt in Fällen des Übergangs vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz Verdeckungsmord jedenfalls dann vor, wenn sich der Täter in rechtsfeindlicher Einstellung in die Situation begeben hat, aus der heraus die Tat erwächst (BGHSt 28, 77, 80 f; BGH, Urteil vom 5. September 1978 - 1 StR 389/78; Urteil vom 24. Oktober 1978 - 1 StR 404/78; BGH GA 1979, 426; vgl. BGHSt 27, 346, 348); wenn die Körperverletzung nicht "nahtlos" in die Tötungshandlung übergeht, sondern der Zusammenhang zwischen beiden durch eine Zäsur im Gesamtgeschehen unterbrochen ist (BGH NJW 1978, 2105; BGH, Urteil vom 13. Juli 1978 - 4 StR 323/78; Urteil vom 6. Februar 1979 - 5 StR 800/78; Urteil vom 29. Mai 1979 - 1 StR 153/79; Urteil vom 19. Juni 1979 - 5 StR 254/79), wie dies bei einem Wechsel des Angriffsmittels der Fall sein kann (BGHSt 28, 77, 82; a.A. BGHSt 27, 346, 349); oder wenn die Tötung nicht nur zur Verdeckung der unmittelbar vorausgegangenen Körperverletzung, sondern (auch) einer anderen Straftat - etwa einer Nötigung, eines Diebstahls oder Raubes - dient, so daß insoweit Vortat und Verdeckungstat nicht dieselbe Angriffsrichtung aufweisen (BGHSt 28, 77, 81 f; BGH, Urteil vom 29. Mai 1979 - 1 StR 153/79; Urteil vom 15. August 1979 - 2 StR 426/79).

    Verdeckungsabsicht setzt nicht voraus, daß die vorsätzliche Tötung vorausgeplant oder länger erwogen war (BGHSt 27, 281, 283 f; 28, 77, 79; BGH NJW 1978, 2105; BGH, Urteil vom 15. August 1979 - 2 StR 426/79).

  • BGH, 30.06.1982 - 2 StR 260/82

    Strafbarkeit wegen Mordes in Tatmehrheit mit schwerer Brandstiftung - Anforderung

    Eine solche Ausdehnung hat er bereits früher in einem ähnlichen Fall wie dem vorliegenden abgelehnt (Urteil vom 15. August 1979 - 2 StR 426/79).
  • BGH, 10.06.1980 - 1 StR 237/80

    Voraussetzungen des Versuchs einer Vergewaltigung - Inhalt des Versuchsstadiums -

    Damit ist der Tatbestand erfüllt: Verdeckungsmord setzt nicht voraus, daß der Täter die Tötung des unliebsamen Zeugen oder Verfolgers schon im voraus geplant hatte (BGHSt 27, 281; BGH NJW 1978, 2105); daß der Täter überraschend in eine Situation gerät, in der er befürchten muß, festgehalten zu werden, schließt gleichfalls die Anwendung der Vorschrift nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 1979 - 2 StR 426/79).
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